Alle reden übers Migrationsrecht – außer die Rechtswissenschaft? Eine empirische Analyse der migrationsrechtlichen Lehrangebote im Studium der Rechtswissenschaft

Die Didaktik der Rechtswissenschaft ist ein stetig wachsendes Forschungsgebiet im Spannungsfeld von allmählicher wissenschaftlicher Durchdringung und teils hitziger Reformdiskussion. Dafür sind belastbare empirische Erkenntnisse besonders wichtig, um beurteilen zu können, welche didaktischen Innovationen hilfreich sind, wo Verbesserungspotentiale bestehen und wie die juristische Ausbildung wirklich „funktioniert“. Ein R|E Online-Symposium widmet sich diesen Fragen und lässt im Verlauf mehrerer Monate Wissenschaftler:innen aller Karrierestufen zu Wort kommen. (Red.)

Zusammenfassung

Ausgehend von Gerichtsstatistiken aus dem Zeitraum von 2013 bis 2021 vergleicht der Beitrag die Häufigkeit von migrationsrechtlichen sowie baurechtlichen Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten mit der Ausprägung des jeweiligen Lehrangebotes im Studium der Rechswissenschaft, wiederum erfasst und analysiert auf Grundlage der Vorlesungsverzeichnisse von 40 juristischen Fakultäten/Fachbereichen. Während das Migrationsrecht in allen betrachteten Jahren das größte Sachgebiet vor deutschen Verwaltungsgerichten und in den meisten Jahren sogar mehr als die Hälfte der dort erledigten Verfahren ausgemacht hat, betrug der Anteil des Baurechts stets nur zwischen 3%-6%. Dennoch ist das Baurecht im Gegensatz zum Migrationsrecht bundesweit als Pflichtstoff gesetzt und verfügt über ein deutlich stärker ausgeprägtes Lehrangebot, als das Migrationsrecht, für welches nur an wenigen Universitäten ein Vorlesungsangebot existiert und bei welchem ein nicht unwesentlicher Teil der Lehrveranstaltungen auf studentisch initiierte Law Clinics verweist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Dominanz des summativ geprüften Staatesexamens sowie des einhergehenden Backwash-Effekts, kommt der Beitrag zum Schluss, dass sich das Migrationsrecht nur durch die Aufnahme als Pflichtstoff in die erste juristische Staatsprüfung effektiv im rechtswissenschaftlichen Studium verankern ließe.

Forschungsanlass: Warum die migrationsrechtliche Lehre beleuchten?

Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems? Sach- oder Geldleistung? Rechtskreiswechsel und Wohnsitzauflage? Schnellere Asylverfahren? Grundgesetz, Genfer Flüchtlingskonvention und/oder europäische Menschenrechtskonvention?

All das kommt bekannt vor? Kein Wunder! Migration und Flucht sind derzeit (wieder) omnipräsent und damit auch diverse Fragestellungen des Migrationsrechts. Vom heimischen Wohnzimmer bis in den Bundestag – überall geht es um die Rechte von Geflüchteten und Migrant:innen. Oder wäre es richtiger zu sagen: Überall, außer in Fakultäten der Rechtswissenschaft? Genau dieses Paradox nämlich drängt sich auf, wenn man die Beobachtungen von Prof. Nora Markard zu dieser Frage liest:

„Unterrepräsentiert ist auch das Migrationsrecht.  Das ist gesellschaftlich ein Riesenthema, mit dem sich aber sehr wenige Leute beschäftigen und das an den meisten Fakultäten auch überhaupt nicht angeboten wird. Das macht es auch für Anwält*innen schwer; immerhin gibt es inzwischen den Fachanwalt im Migrationsrecht. Die studentisch initiierten Refugee Law Clinics haben sich das Rechtsgebiet aber im Grunde selbst erarbeitet. Solche Initiativen sorgen dafür, das Lehrangebot an den Jurafakultäten zu diversifizieren.“
Prof. Dr. Nora Markard1

Das von Prof. Markard konstatierte Gefälle zwischen Lehrangebot und gesellschaftlicher Relevanz ließe sich im Übrigen auch auf die berufspraktische Relevanz des Migrationsrechts zuspitzen. Nicht zuletzt da das Studium der Rechtswissenschaft durch das deutsche Richtergesetz normiert wird, können beispielsweise Gerichtsstatistiken als leicht zugängliche und regelmäßig erfasste Indikatoren herangezogen werden, um einen ungefähren Eindruck von der berufspraktischen Relevanz juristischer Ausbildungsinhalte zu erhalten. Insbesondere geeignet ist die Fachserie „Verwaltungsgerichte“, herausgegeben durch das Statistische Bundesamt, deren Daten nachfolgend untersucht werden.2

Im Durchschnitt der Jahre hat das Migrationsrecht3 zwischen 2013 und 2021 53,7% der erledigten Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten ausgemacht. Insgesamt lassen sich die hier erledigten Verfahren (je nach Definition) ca. 15-20 verschiedenen Sachgebieten zuordnen. Angesichts dieser Zahlen wird deutlich, welch herausragende Stellung das Migrationsrecht innerhalb der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und mithin auch innerhalb des verwaltungsrichterlichen Berufsbildes einnimmt. Spannend ist im Übrigen, dass das Migrationsrecht schon 2013 und 2014 (also vor den großen Migrations- und Fluchtbewegungen ab 2015) das größte Sachgebiet an deutschen Verwaltungsgerichten gebildet hat, wenngleich die Relevanz nach 2015 nochmals deutlich zugenommen hat. Wie sich die Zuwanderung nach Deutschland in den kommenden Jahren entwickeln wird (und mithin auch die Fallzahlen im Migrationsrecht) entzieht sich hingegen der rechtsempirischen Beurteilung, da es in erster Linie von politischen Entscheidungen abhängt, ob Migrant:innen und Geflüchtete den deutschen Rechtsraum in Zukunft überhaupt noch erreichen werden (geographisch betrachtet). Orientiert man sich jedenfalls am Arbeitskräftebedarf, der laut statistischem Bundesamt im Zeitraum bis 2050 nur durch eine jährliche Nettozuwanderung von wenigstens 400 000 Personen gedeckt werden könnte (für eine rechtsempirische Projektion ist vor allem die deutlich höhere Bruttozuwanderung entscheidend),4 bleiben migrationsrechtliche Vorgänge, Prozesse und Verfahren auf lange Sicht von großer Praxisrelevanz.

Auch wenn die Statistik der deutschen Verwaltungsgerichte diesbezüglich keine unmittelbaren Aussagen zulassen, lässt diese trotzdem erahnen, dass diese Verfahren überdies nicht nur Richter:innen beschäftigen, sondern auch ein erhebliches Maß an anwaltlichen Kapazitäten binden: Selbst wenn man die einschlägigen, in der Gerichtsstatistik verfügbaren Datenpunkte so auslegt, dass die Anzahl der anwaltlichen Vertretungen im Migrationsrecht möglichst gering ausfällt (und hierfür sehr realitätsferne Annahmen trifft),5 müssen allein ob der schieren Größe des Sachgebiets Migrationsrecht für den Zeitraum zwischen 2013 und 2021 mindestens 38,3% der anwaltlichen Vertretungen in verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahren dem Migrationsrecht zugeordnet werden.6 Da der Anteil der anwaltlich vertretenen Verfahren mit Blick auf die Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor Asylkammern, für welche teilweise andere Datenpunkte ausgewiesen werden als bei den Hauptverfahren, im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 stets zwischen 73,8% und 91,1% lag, scheint es erst recht unwahrscheinlich, dass die für die Hauptverfahren getroffenen Annahmen den realen Verhältnissen nahe kommen. Im Ergebnis dürfte der tatsächliche Anteil des Migrationsrechts an anwaltlichen Vertretungen vor Verwaltungsgerichten also noch deutlich höher ausfallen als der ermittelte Mindestanteil von 38,3%. Eine nähere Bestimmung ist ob der vorhandenen Datenlage nicht möglich, kann an dieser Stelle aber auch dahinstehen, da es jedenfalls als ausreichendwahrscheinlich angesehen werden kann, dass das Migrationsrecht auch die anwaltliche Praxis im verwaltungsgerichtlichen Kontext ganz erheblich prägt.

Vorausgesetzt jedenfalls, man sieht die soeben skizzierte berufliche Relevanz vor Gerichten als valides Kriterium für die Auswahl von Ausbildungsinhalten an (hierzu später mehr), wäre prima facie also geboten, das Migrationsrecht im Studium des Öffentlichen- bzw. besonderen Verwaltungsrechts umfänglich abzubilden.

Wenn man darüber hinaus auch die allgemeine gesellschaftliche Relevanz des Rechtsgebiets als Kriterium anlegt, um wieder an die ursprüngliche Beobachtung von Prof. Markard anzuknüpfen, dürfte weitestgehend unstrittig sein, dass es sich beim Migrationsrecht tatsächlich um ein ‚Riesenthema‘ handelt (zumindest insoweit es dessen fachgerechte Ausgestaltung, Umsetzung und Anwendung betrifft, unabhängig davon, wie man die Migrationsfrage politisch beantwortet).

Aufwändiger festzustellen ist wiederum, inwieweit auch die zweite von Prof. Markard gefasste Beobachtung zutrifft, namentlich, dass Migrationsrecht an den meisten Fakultäten überhaupt nicht angeboten werde. Genau diese These will der vorliegende Beitrag daher mit empirischen Mitteln überprüfen und dem rechtsdidaktischen Diskurs eine belastbare Einschätzung zum Status Quo liefern.

Projekt und Vorgehen: Co-Science mit Studierenden und Referendar:innen der Rechtswissenschaft

Als Ausfluss aus dem interdisziplinären studentischen Forschungsprojekt „restart:REWI“ wurde mit Unterstützung des BMFSJ ein Co-Science Event veranstaltet, welches einerseits die Data Literacy- und Teilhabekompetenz von einzelnen Studierenden sowie andererseits den Zukunftsbezug der Rechtswissenschaft insgesamt fördern sollte. Vor diesem Hintergrund haben sich im September 2023 30 engagierte Studierende und Referendar:innen der Rechtswissenschaft in Hamburg zusammengefunden und gemeinsam die Datengrundlage für den vorliegenden Beitrag erarbeitet.

Ganz konkret wurden dabei die offiziellen Veranstaltungsverzeichnisse von allen juristischen Fakultäten/Fachbereichen an öffentlich-rechtlichen Präsenzuniversitäten untersucht, die Grundgesamtheit bestand mithin aus 40 betrachteten Fakultäten/Fachbereichen. Um turnusbedingte Verzerrungen auszugleichen, wurden als Stichprobenzeitpunkte sowohl das Wintersemester 2022/2023 als auch das Sommersemester 2023 herangezogen. Fokussiert wurden dabei ausschließlich solche Veranstaltungen, welche im Rahmen des Staatsexamensstudienganges Rechtwissenschaft angeboten wurden, damit ein klares Bild des migrationsrechtlichen Studiums von angehenden Volljurist:innen entsteht. In den Datensatz aufgenommen wurden alle Veranstaltungen, die eines oder mehrere der Schlüsselwörter „Asyl-“, „Aufenthalts-“, „Ausländer-“ oder „Migrationsrecht“ enthielten. Da nicht alle Veranstaltungsverzeichnisse gleich ausführlich waren, wurden zur besseren Binnenvergleichbarkeit zunächst nur die Titel und ggf. Untertitel der Veranstaltungen gesichtet, nicht hingegen Abstracts oder andere Beschreibungstexte. Gleichzeitig werden Veranstaltungen, welche einen migrationsrechtlichen Bezug nicht bereits im Titel erkennen lassen, hier auch keinen Schwerpunkt legen und in der Regel keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Migrationsrecht ermöglichen.

Um darüber hinaus nicht nur den absoluten Stellenwert des Migrationsrechts im Studium der Rechtwissenschaft zu ermitteln, sondern diesen auch im Kontext betrachten zu können, wurde die Stichprobe unter gleichen Bedingungen auf ein weiteres Gebiet des öffentlichen Rechts bzw. des besonderen Verwaltungsrechts hin untersucht: Das Baurecht. Operationalisiert wurde dieser Relationswert wiederum über die Schlüsselbegriffe „Bau-“, „Bauförderungs-“, „Bauordnungs-“ und „Bauplanungsrecht“.
Im Zweifelsfall wurden Veranstaltungen, die den fraglichen Rechtsgebieten anhand ihres Titels weder eindeutig zugeordnet noch hiervon ausgeschlossen werden konnten, zunächst trotzdem erfasst und zur weiteren Überprüfung markiert. Im Nachgang der Veranstaltung wurden diese Fälle dann unter Hinzunahme weiterer Informationen aus den offiziellen Internetauftritten der Universitäten bereinigt.

Auch das öffentliche Baurecht als Relationswert lässt sich anhand der Statistik der deutschen Verwaltungsgerichte in seiner berufspraktischen Relevanz verorten. Dabei nimmt das Baurecht7 gemessen am Fallaufkommen eine nachrangige Rolle in der verwaltungsgerichtlichen Praxis ein. So wurden in der Spitze (2017) 20-mal mehr Fälle aus dem Migrationsrecht, als aus dem Baurecht erledigt:

Operationalisierung: Wie misst man eigentlich den Stellenwert eines Rechtsgebietes im Studium?

Nur anhand der bloßen Anzahl einschlägiger Veranstaltungen lässt sich der Stellenwert des migrationsrechtlichen bzw. baurechtlichen Lehrangebots nicht hinreichend beurteilen. Um also das Lehrangebot mit einem Mindestmaß an Datentiefe besprechen zu können, wurden die identifizierten Veranstaltungen hinsichtlich verschiedener weiterer Variablen/Merkmale erfasst:

  • Art der Lehrveranstaltung (aufgeteilt in die Kategorien „Vorlesung“, „Seminar“, „AG/Tutorium“, „Schlüsselqualifikation“, „Repetitorium“ und „Sonstiges“)

Dieses Merkmal haben wir unter der Prämisse erfasst, dass die Merkmalsausprägungen Seminar, Repetitorium und Vorlesung einen höheren Stellenwert anzeigen, als es AGs/Tutorien, Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen und sonstige Veranstaltungen tun. Gerade einschlägige Vorlesungen sprechen aus Sicht der Verfasser für eine hohe Relevanz des jeweiligen Rechtsgebiets, da dieses Format mit Abstand die meisten Studierenden pro Veranstaltung erreichen dürfte und zudem in vielerlei Hinsicht strukturgebend für das Studium ist (z.B., da sich an Vorlesungen in der Regel auch AGs/Tutorien ausrichten). Im Vergleich hierzu dürften insbesondere Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen von deutlich geringerer Relevanz sein, da im Studienverlauf der Besuch nur einer Veranstaltung dieser Art obligatorisch ist (Veranstaltungen zum Erwerb von Fremdsprachenkompetenz ausgenommen) und die Veranstaltungen in der Regel nicht benotet werden. Die vorhandene Empirie stärkt diese These (zumindest aus Studierendensicht), da dieser Veranstaltungstypus von Studierenden als wenig gewinnbringend betrachtet wird, wie es spätere Evaluationen zur Reform der Juristenausbildung von 2002 gezeigt haben.8

  • Hochschule
  • Sofern angegeben: Anzahl der Semesterwochenstunden
  • Sofern angegeben: Höchster akademischer Grad der beteiligten Lehrpersonen

Annehmend, dass ein Rechtsgebiet zumindest steuerungsseitig/plangemäß einen höheren Stellenwert einnimmt, je häufiger Professor*innen bzw. nachrangig promovierte Personen an der Lehre einschlägiger Veranstaltungen beteiligt sind.

  • Sofern angegeben: Beteiligung mind. einer hochschulexternen Lehrperson

Eine solche Beteiligung hochschulexterner Personen lässt – kontextabhängig – zwei unterschiedliche, gegebenenfalls aber zu kombinierende Deutungsrichtungen zu. Zunächst kann die Beteiligung als Indikator dafür gewertet werden, dass hochschulintern keine einschlägige Expertise vorhanden bzw. aufgebaut worden ist und die entsprechende Fachlichkeit/das entsprechende Rechtsgebiet entsprechend keine hohe Priorität genießt. Andererseits kann die Beteiligung hochschulexterner Personen aber auch den Versuch darstellen, – insbesondere bei Formen des Co-Teachings gemeinsam mit hochschulinternen Lehrpersonen – kein personelles Defizit im jeweiligen Rechtsgebiet auszugleichen, sondern einen fehlenden Bezug zur professionspraktischen Anwendung. Letzterer Fall wiederum enthält keinen Hinweis auf eine geringe Priorisierung des Rechtsgebietes, da es rechtsgebietsübergreifend in der Natur der Sache liegt, dass praxisbezogene Ausbildungsdesiderate nur sehr eingeschränkt durch den hochschulinternen Lehrkörper abgebildet werden können. Diese fehlende Eindeutigkeit des Merkmals ist bei der Betrachtung und Analyse der sich anschließenden Daten zu berücksichtigen.

  • Explizite bzw. keine Bezugnahme der Verzeichniseinträge auf eine Law Clinic

Dieser Aspekt wurde erfasst, um einen ungefähren Eindruck davon zu erhalten, ob – wie von Prof. Markard nahegelegt – die studentisch initiierten Law Clinics sich das Rechtsgebiet des Migrationsrechts im Grunde genommen selbst erarbeiten haben. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass nicht nur die Initiierung der Law Clinics, sondern auch deren Fortführung und Betrieb ganz überwiegend der privaten Leidenschaft von Studierenden oder dem extracurricularen Engagement einzelner Hochschullehrender zuzurechnen ist, wie Matthias Kilian konstatiert.9 Lehrveranstaltungen, die unter Beteiligung einer Law Clinic stattfinden, stellen (zumindest teilweise) eine Fortsetzung dieses privaten bzw. extracurricularen Engagements dar, sprechen also ebenfalls für eine geringe hochschul- und/oder fakultätsseitige Priorisierung. Allerdings dürften keineswegs alle Veranstaltungen, die auf Initiative einer Law Clinic entstanden sind bzw. durch diese organisiert werden, auch eine entsprechende Kennzeichnung im Veranstaltungsverzeichnis aufweisen, da solche Verzeichnisse gerade durch einen reduzierten, klar schematisierten Informationsgehalt gekennzeichnet sind. Insgesamt also kommt auch das Merkmal der Bezugnahme auf eine Law Clinic mit einer gewissen Unschärfe daher, wie bereits für die Beteiligung hochschulexterner Lehrpersonen festgestellt.

Ergebnisse: Welchen Stellenwert hat die migrationsrechtliche Lehre

Die wesentlichen Ergebnisse unserer Erhebung mit jeweils 2 Veranstaltungsverzeichnissen (Winter- und Sommersemester) von 40 Fachbereichen/Fakultäten werden nachfolgend zunächst in tabellarischer Form dargestellt:

Kategorie                                   Anzahl: Migrationsrecht Anzahl: Baurecht
Gefundene Veranstaltungen insgesamt 64 78
Gefundene Veranstaltungen insgesamt (exkl. Veranstaltungen, die auf eine Law Clinic Bezug nehmen) 40 78
Art der Lehrveranstaltung
…davon Vorlesungen 22 45
…davon Seminare 18 14
…davon AGs/Tutorien 4 10
…davon Repetitorien 0 6
…davon Veranstaltungen zum Erwerb einer   Schlüsselqualifikation 14 0
…davon sonstige Veranstaltungen 6 3
Beteiligte Lehrpersonen/studentische Initiativen
…davon unter Beteilung mind. 1 Professor:in (inkl. Juniorprofessor:innen) 28 50
…davon unter Beteiligung mind. 1 hochschulexternen Lehrperson 22 8
…davon mit expliziter Bezugnahme auf eine Law Clinic 24 0
Zeitaufwand
Durchschnittlicher SWS-Wert 2,03 (auf Grundlage von 36 Werten) 2,35 (auf Grundlage von 51 Werten)
Konzentration/Verteilung
Hochschulen, die mind. 1 entsprechendes Seminar und/oder eine entsprechende Vorlesung anbieten 19 5
Hochschulen, die mind. 1 entsprechende Vorlesung anbieten (exklusive Seminare) 13 32
Hochschulen, die mind. 1 entsprechende Vorlesung anbieten (exkl. Vorlesungen, die auf eine Law Clinic Bezug nehmen) 11 32

Während das baurechtliche das migrationsrechtliche Lehrangebot zunächst „nur“ um knapp 22% übersteigt, ändert sich dieses Bild schnell, sobald man solche Veranstaltungen ausklammert, die unter expliziter Bezugnahme auf die studentisch initiierten Law Clinics stattfinden: Das so modellierte, genuin hochschulseitige Lehrangebot im Migrationsrecht reduziert sich auf womit das baurechtliche Lehrangebot (weiterhin 78 Veranstaltungen) fast doppelt so groß ausfällt. Wenn man auf die anderen erhobenen Merkmale blickt, setzt sich diese Größenordnung fort. Legt man bspw. allein die Anzahl der Vorlesungen zu Grunde (als Format mit besonders hoher Relevanz, s.o.), beträgt der Vorsprung des Baurechts bereits 105%. Spezifiziert man diesen Wert weiter, namentlich auf die Anzahl an Hochschulen mit entsprechendem Vorlesungsangebot, steigt dieser Wert auf 146%. Mit 79% nicht ganz so ausgeprägt, aber immer noch gravierend, fällt der Vorteil des Baurechts bei solchen Veranstaltungen aus, die unter Beteiligung mind. einer Professor:in (inkl. Juniorprofessor:innen) als Lehrperson stattfinden, personell also hochrangig besetzt sind.

Beim Blick auf den Veranstaltungstypus Seminar hingegen überwiegt das Migrationsrecht. Seminare ermöglichen in aller Regel eine inhaltlich tiefergehende und teilweise als besonders wissenschaftlich wahrgenommene Auseinandersetzung mit dem fraglichen Rechtsgebiet. Im Gegenzug werden Seminare zumeist für einen kleineren Personenkreis angeboten, sodass nur wenige Studierende pro Veranstaltung erreicht werden. Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen wiederum gibt es sogar nur im Migrationsrecht. Dabei nehmen 9 der 14 erfassten Veranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen explizit Bezug auf eine Law Clinic. Ein großer Teil dieser Veranstaltungen wird also unter Hinzunahme studentischer Planungs- und Organisationsressourcen ermöglicht.

Auch bei der Beteiligung hochschulexterner Lehrpersonen überwiegt das Migrationsrecht mit 22 zu 8 Veranstaltungen; insgesamt 24 zu 0 Veranstaltungen nehmen explizit Bezug auf eine Law Clinic. Kreuzt man diese beiden Werte, können im Migrationsrecht 13Veranstaltungen gefunden werden, die sowohl Bezug auf eine Law Clinic nehmen als auch unter Beteiligung mind. einer hochschulexternen Lehrperson stattfinden. Das kombinierte Vorliegen dieser beiden Merkmale lässt in concreto die Vermittlung des Stoffes durch eine Person mit Praxisbezug anhand von Methoden mit Praxisbezug erwarten, weshalb solche Veranstaltungen einen besonders hohen Praxisbezug aufweisen dürften. . Dies steht im Kontrast zum rechtswissenschaftlichen Studium insgesamt, welches sowohl von Studierenden10 als auch von Absolvent:innen11 als besonders praxisfern wahrgenommen wird. Den migrationsrechtlichen Veranstaltungen im Law Clinic Kontext könnte aufgrund der Praxisverflechtung noch eine weitere ungewöhnliche Lehr-Lern-Dimension zu eigen sein. So kann im Kontakt mit Menschen unterschiedlicher Herkunft eine fachspezifische interkulturelle Kompetenz aufgebaut werden, deren zukunftsweisende Bedeutung für den Jurist:innenberuf von Martina Weis-Dalal empirisch herausgearbeitet worden ist (namentlich durch Interviews mit Strafrechtsprofessor:innen, -richter:innen und -anwält:innen).12

Jedenfalls haben wir es bei der Relevanz bzw. dem Stellenwert (eines Rechtsgebiets im Studium) mit theoretischen Begriffen zu tun, die, wie bereits angeklungen, nur bedingt eine einheitliche Explikation zulassen. So bilden die erfassten Merkmale vor allem den Stellenwert der beiden Rechtsgebiete bei der Bildung des Lehrangebotes ab, d.h. aus der Steuerungsperspektive der Fakultäten/Fachbereiche. Eine (Ir-)Relevanz in diesem Sinne lässt hingegen nicht zwangsläufig auf den Stellenwert für die Studierendenseite und insb. für deren Lernverhalten schließen. Gerade im Fall der Rechtswissenschaft ist es sogar recht unwahrscheinlich anzunehmen, dass die Relevanz aus Steuerungs- und aus Lernendenperspektive übereinstimmt: Für sog. (summative) High Stake Assesments, wie das erste juristische Staatsexamen eines darstellt, wurde bereits vielfach ein negativer Backwash Effekt, also ein nicht intendierter, mehrdimensionaler Einfluss der Prüfungsgestaltung auf das Lehr-Lernverhalten der Lehrenden und Studierenden festgestellt.13 Hierhinter verbirgt sich ein komplexes, multifaktorielles Konzept, das in seiner Kernaussage aber gleichermaßen simpel wie logisch daherkommt. Verkürzt dargestellt, wird insbesondere das gelernt, was am Ende auch geprüft und benotet wird.14 Da Baurecht in allen 16 Bundesländern zum Pflichtfachstoff für die erste juristische Staatsprüfung gehört, Migrationsrecht hingegen in keinem,15 ist folglich anzunehmen, dass das Ungleichgewicht zwischen diesen beiden Rechtsgebieten (gemessen an der Relevanz für die berufliche und vor allem gerichtliche Praxis) im Lernverhalten der Studierenden noch stärker ausfällt.

Umgekehrt bietet die (Nicht-)Erfassung im Pflichtfachstoff auch einen ersten Erklärungsansatz, warum schon das baurechtliche Lehrangebot deutlich stärker ausgeprägt ist als das migrationsrechtliche, obwohl letzteres eine höhere berufspraktische Relevanz erwarten lässt (s..). Nimmt man eine so geartete Kausalität zwischen der gesetzlichen Einordung als Pflichtstoff und der Ausprägung des hochschulseitigen Lehrangebots als gegeben an, dürfte sich ein ähnlich deutliches Gefälle zwischen (gerichtlicher) Praxisrelevanz und Lehrangebot im Übrigen auch für weitere Rechtsgebiete feststellen lassen, beispielsweise für das Sozialrecht.

Fazit: Stellung des Migrationsrechts zumindest diskussionswürdig

Wenn es um die Frage geht, wie mit dem dargestellten Befund nun umzugehen ist, unterliegt dieser Beitrag vielen Limitationen.

So sind zum Beispiel die Kriterien, unter deren Anwendung die laut DRiG maßgeblichen Kernbereiche (des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge)16 auf konkrete Studien- bzw. Prüfungsinhalte hin zu operationalisieren sind, zumindest von gesetzgeberischer Seite in aller Regel nicht expliziert. Eine spannende Ausnahme stellte hier § 11 Abs. 2 des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1973 dar, gemäß dem die Ausbildungsinhalte nach ihrer berufspraktischen, rechtswissenschaftlich-systematischen und gesellschaftlichen Bedeutung auszuwählen waren.17 Aktuell allerdings muss aus den allgemeinen Zielen der Juristenausbildung herausgelesen werden, welche Kriterien anzulegen sind, um innerhalb besagter Kernbereiche konkrete Inhalte auszuwählen. Auch der Ausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA) tut dies und schlussfolgert hierbei, dass unter anderem die Eignung für exemplarisches bzw. methodisches Lernen von Bedeutung sei.18 Spätestens hier wird deutlich: Allein mit Zahlen lässt sich die Frage nach den Inhalten der juristischen Ausbildung nicht beantworten. Denn zu der Unsicherheit über die hierbei anzulegenden Kriterien kommt folglich hinzu, dass diejenigen Kriterien, die im Raum stehen, quantitativ teilweise nur schwer zu erschließen sind (so wie es bei ebenjener Eignung für exemplarisches bzw. methodisches Lernen der Fall sein ).

Dennoch: Wenngleich die Frage nach dem Soll vorliegend also nicht beantwortet werden kann – aufgrund der herausragenden Bedeutung des Migrationsrecht vor Verwaltungsgerichten scheint wenigstens die ernsthafte Diskussion darüber angezeigt, welchen Stellenwert das Rechtsgebiet innerhalb des rechtswissenschaftlichen Studiums haben sollte. Aktuell, dass jedenfalls hat der Vergleich zwischen den beiden Materien des (besonderen) Verwaltungsrechts gezeigt, nimmt das Migrationsrecht bundesweit eine untergeordnete Rolle ein und ist überdies weit davon entfernt, flächendeckend in den Vorlesungsplänen juristischer Fakultäten/Fachbereiche verankert zu sein. Aufgrund ebendieser geringen Vorlesungsdichte und der (zumindest normativen) Irrelevanz als Prüfungsstoff ist anzunehmen, dass nur (sehr) wenige Studierende mit einem migrationsrechtlichen Lehrangebot in Kontakt kommen. Wer dies nicht nur nominell, sondern auch effektiv ändern wollte (d.h. das Lernverhalten der Studierenden beeinflussend), dem bliebe im aktuellen Modell des summativen High Stake Testings vor allem eine Option: Das Migrationsrecht in der ersten juristischen Staatsprüfung verankern.

Verlängert man den Scope dieser Untersuchung auf die dritte Phase der Professionswerdung, namentlich berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen, ergibt sich im Übrigen ein weiterer spannender Befund, der an dieser Stelle nicht unterschlagen werden soll: Die deutsche Richterakademie, die gemeinsame Fort- und Weiterbildungsinstanz von Bund und Ländern, hatte 2023 insgesamt 167 Tagungen im Angebot. Genau 16 dieser Tagungen waren der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet. Drei Tagungen wiederum hatten einen erkennbaren Bezug zum Migrationsrecht.19 Für 2024 sind bisher 2 Tagungen mit Bezug zum Migrationsrecht angesetzt: „Grundlagen des Asyl- und Ausländerrechts [für Anfänger]“ sowie „Aktuelle Fragen des Asyl- und Ausländerrechts“.20 Wenn also weder im Studium noch im Dienst, stellt sich obendrein die Frage, wann die Breite der deutschen Verwaltungsrichter:innen überhaupt ein Qualifizierungsangebot im Migrationsrecht erhält.

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  1. Groth et al., Interviews zum Schwerpunkt mit Prof. Dr. Nora Markard, MA (King’s College London) und Prof. Dr. Philipp Hacker, LL.M. (Yale), Bayreuther Zeitschrift für Rechtswissenschaft (2021), 131 (135), abrufbar unter: https://ojs.uni-bayreuth.de/index.php/bayzr/article/view/240/279 (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  2. Bis 2021 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.4, abrufbar unter https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000104 (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  3. Gemeinsame Veranlagung der untergeordneten Gebiete Asyl- und Ausländerrecht.
  4. Fuchs/Kubis, ZUWANDERUNGSBEDARF UND ARBEITSKRÄFTEANGEBOT BIS 2050, Sonderheft Arbeitsmarkt und Migration, 2016, S. 103, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2016/07_Sonderheft/zuwanderungsbedarf-bis-2050-072016.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 25.02.2024).
  5. Konkret wurden bei Modellierung der verfügbaren Daten die folgenden drei Annahmen getroffen: 1. Sämtliche Hauptverfahren vor Verwaltungsgerichten, in denen keine Partei vertreten wurde, sind dem Sachgebiet des Migrationsrechts zuzuordnen 2.  In allen migrationsrechtlichen Verfahren, in denen auch unter Anwendung der Annahme 1 noch eine Vertretung stattgefunden haben muss, geschah dies jedenfalls stets nur für eine der Parteien zurzeit und das wiederum maximal durch eine Person 3. Jede Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte (d.h. nicht durch Anwält:innen) ist als ein eigenes Verfahren zu werten, welches dann ebenfalls ausschließlich dem Migrationsrecht zuzuordnen ist und mithin das Potential der anwaltlich vertretenen Verfahren im Migrationsrecht weiter mindert.
  6. Mindestanteil der anwaltlichen Vertretungen in migrationsrechtlichen Verfahren an anwaltlichen Vertretungen im Hauptverfahren insgesamt, nach Jahren: 8,5% in 2013; 13,9% in 2014; 21,7% in 2015; 29% in 2016; 52,3% in 2017; 56,2% in 2018; 54,3% in 2019; 48,4% in 2020, 44,7% in 2021.
  7. Gemeinsame Veranlagung von Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung
  8. Ausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA), Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung – Fortsetzung der Evaluation (Januar 2007 bis Oktober 2010), 2011, S.66, abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/JM/justizpol_themen/juristenausbildung/archiv/evaluation/bericht2011.pdf  (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  9. Vgl. Kilian/Wenzel, Law Clinics in Deutschland: Zahlen, Typologien und Strukturen, Anwaltsblatt (2017), S. 964, abrufbar unter https://soldaninstitut.de/wp-content/uploads/2021/01/AnwBl_2017-10__Artikel_2_.pdf (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  10. Vgl. Ramm et al., Studiensituation und studentische Orientierungen. 12. Studierendensurvey an Universitäten und Fachhochschulen. Langfassung., 2014, S. 24, abrufbar unter https://www.soziologie.uni-konstanz.de/ag-hochschulforschung/publikationen/thematische-unterteilung/studiensituation-und-studentische-orientierungen/ (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  11. Vgl. Schomburg, Das Jura Studium im kritischen Rückblick der Absolventinnen und Absolventen, Juristenausbildung heute: Impulse für Studium und Lehre, Bonn 2012, S. 17, 34, 36, abrufbar unter https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/Schomburg_Jura-Studium-Absolventenbefragungen.pdf (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  12. Weis-Dalal, Rechtspraxis in einer globalisierten Welt, Wiesbaden 2021, S. 359 ff.
  13. Vgl. Sumera et al., Exploring the Effect of Backwash in First Year Medical Students and Comparison with their Academic Performances, Procedia – Social and Behavioral Sciences (2015), 491 (491 ff.), abrufbar unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1877042815007442/; Ahmmed/Rahman, Review of Empirical Studies of Washback in Language Testing, Bangladesh Maritime Journal (2019), 150 (150 ff.), abrufbar unter https://bsmrmu.edu.bd/public/files/econtents/5eb7a4df1e0ebbmj-03-01-10.pdf; Cilliers et al., The Mechanism of Impact of Summative Assessment on Medical Students’ Learning, Advances in Health Sciences Education (2010), 696 (695 ff.), abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s10459-010-9232-9;  Ghaicha/Oufela, Backwash in Higher Education: Calibrating assessment and swinging the pendulum From Summative Assessment, Canadian Social Journal (2020), 1 (1 ff.), abrufbar unter https://www.academia.edu/66261784/Backwash_in_Higher_Education_Calibrating_assessment_and_swinging_the_pendulum_From_Summative_Assessment (alle zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  14. Wer sich tiefer mit den multidimensionalen Auswirkungen des Backwash Effekts befassen will, dem sei die folgende Übersichtsliteratur empfohlen: French et al., A Review of the Benefits and Drawbacks of High-Stakes Final Examinations in Higher Education, Higher Education (2023), abrufbar unter https://link.springer.com/article/10.1007/s10734-023-01148-z (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  15. Baden-Würtemberg: § 8 Japro ; Bayern: § 18 Japo; Berlin: § 3 JAO; Bremen: § 2 Prüfungsgegenstände Verordnung ; Brandenburg: §3 BbgJAO; Hamburg: § 1 Prüfungsgegenstände Verordnung; Hessen: § 7 JAG ; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Japo; Niedersachen: 16 NJAVO ; Nordrhein-Westphalen: 11 JAG; Rheinland-Pfalz: Japo, Anlage 1; Saarland: 8 JAG; Sachsen: § 14 SächsJAPO ; Sachsen-Anhalt: § 14 JAPrVO ; Schleswig-Holstein: 3 JAVO; Thüringen: §14 ThürJAPO.
  16. In §5a Abs. II S. 3 DRiG.
  17. Wenngleich hier zwar Kriterien benannt waren, die letztendliche Auswahl der Inhalte anhand dieser Kriterien aber in den Verantwortungsbereich der Universität Bremen delegiert wurde, weshalb diese Regelung später für verfassungswidrig erklärt wurde.
  18. Ausschuss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung (KOA), Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Bewertung und Empfehlungen, 2016, S. 7 ff., abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/JM/justizpol_themen/juristenausbildung/archiv/bericht_ausschuss/KOA-Bericht_November_2016.pdf (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  19. Deutsche Richterakademie, Jahresprogramm 2023, abrufbar unter https://www.deutsche-richterakademie.de/icc/drade/nav/c9b/c9b407fb-e04f-c181-daf4-22c1b13772c5&press=true&page=1&pagesize=1.htm (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
  20. Deutsche Richterakademie, Jahresprogramm 2024, abrufbar unter https://www.deutsche-richterakademie.de/icc/drade/med/f6d/f6d67707-2e4b-281d-4587-b531923acd24,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf (zuletzt abgerufen am 05.12.2023).
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Universität Hamburg
Hamburg, Deutschland
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Zitiervorschlag
Aly, Purwita und Varoga, Alle reden übers Migrationsrecht – außer die Rechtswissenschaft?, RECHTS|EMPIRIE, 07.03.2024, DOI: 10.25527/re.2023.22